(Verabschiedet von der 4. Tagung des 6. Nationalen Volkskongresses am 12. April 1986. Ab?nderung gem?? der Resolution über die Ab?nderung des Gesetzes der Volksrepublik China über Unternehmen mit ausschlie?lich ausl?ndischem Kapital auf der 18. Tagung des St?ndigen Ausschusses des 9. Nationalen Volkskongresses am 31. Oktober 2000. Ver?ffentlichung durch Resolution Nr. 41 der Volksrepublik China und Inkraftsetzung am Tag der Ver?ffentlichung)§ 1 Mit Hinblick auf die Ausweitung der internationalen wirtschaftlichen Kooperation und den technischen Austausch sowie die F?rderung der Entwicklung der chinesischen Volkswirtschaft gestattet die Volksrepublik China ausl?ndischen Firmen, anderen wirtschaftlichen Organisationen und Einzelpersonen (nachfolgend als ?ausl?ndischer Investor“ bezeichnet), Unternehmen mit ausschlie?lich ausl?ndischem Kapital auf dem Territorium der Volksrepublik China zu gründen. Dabei swerden die legitimen Rechte und Interessen dieser rein ausl?ndischen Unternehmen geschützt.
§ 2 Unter Unternehmen mit ausschlie?lich ausl?ndischem Kapital sind dem Gesetz nach folgende Unternehmen zu verstehen, die nach geltendem chinesischem Recht auf chinesischem Territorium mit Kapital ausschlie?lich von Seiten des ausl?ndischen Investors gegründet wurden. Ausgenommen davon sind Niederlassungen ausl?ndischer Unternehmen und anderer wirtschaftlicher Organisationen auf chinesischem Territorium.
§ 3 Die Gründung von Unternehmen mit ausschlie?lich ausl?ndischem Kapital muss die Entwicklung der chinesischen Volkswirtschaft f?rdern. China unterstützt die Gründung von Unternehmen mit ausschlie?lich ausl?ndischem Kapital, die für den Exporthandel produzieren oder mit fortschrittlicher Technologie ausgestattet sind.
Die Industriebranchen, für die eine Gründung dieser Unternehmensform verboten oder nur in eingeschr?nktem Ma?e m?glich ist, sind vom Staatsrat festzulegen.
§ 4 Die Investitionen in China, der daraus erzielte Gewinn und andere legitime Rechte und Interessen des ausl?ndischen Investors unterliegen dem Schutz des chinesischen Gesetzes.
Unternehmen mit ausschlie?lich ausl?ndischem Kapital unterliegen den Gesetzen und Bestimmungen Chinas und dürfen weder den sozialen noch ?ffentlichen Interessen Chinas schaden.
§ 5 Dem chinesischen Staat ist die Durchführung einer Verstaatlichung oder das Verlangen von Zwangsabgaben dieser Unternehmen untersagt. Unter gewissen Voraussetzungen eines berechtigten ?ffentlichen Interesses k?nnen diese Unternehmen auf dem Rechtsweg und unter Leistung einer angemessenen Schadensersatzleistung zu Zwangsabgaben verpflichtet werden.
§ 6 Der Antrag für die Gründung eines Unternehmens mit ausschlie?lich ausl?ndischem Kapital ist vom dem Staatsrat unterstehenden Ministerium für Au?enwirtschaft und Au?enhandel oder anderen vom Staatsrat dazu erm?chtigten Stellen zu genehmigen. Die Prüfungs- und Genehmigungsbeh?rde hat innerhalb 90 Tagen nach Erhalt des Antrags über Zustimmung oder Ablehnung des Zulassungsantrages eine Entscheidung zu f?llen.
§ 7 Nach Erteilung der Genehmigung über die Gründung eines Unternehmens mit ausschlie?lich ausl?ndischem Kapital, hat der ausl?ndische Investor/die ausl?ndischen Investoren die Registrierung zu beantragen. Innerhalb 30 Tagen nach Erhalt der Genehmigungsurkunde muss diesem vom Verwaltungsamt für Industrie und Handel die Gewerbelizenz vorliegen. Das Ausstellungsdatum der Gewerbelizenz ist gleichzeitig das Gründungsdatum des Unternehmens.
§ 8 Unternehmen mit ausschlie?lich ausl?ndischem Kapital, die gem?? chinesischen Gesetzen als juristische Person gelten, erlangen den Status einer chinesischen juristischen Person.
§ 9 Unternehmen mit ausschlie?lich ausl?ndischem Kapital sollen auf chinesischem Territorium im von den Prüfungs- und Genehmigungsbeh?rden festgesetzten Zeitraum die entsprechenden Investitionen t?tigen. Dabei haben die Verwaltungsbeh?rden für Industrie und Handel das Recht, bei vers?umter Zahlung dieser Investition innerhalb des festgesetzten Zeitraumes die Gewerbelizenz zu entziehen.
Die Verwaltungsbeh?rden für Industrie und Handel werden die Investitionsdaten dieser Unternehmen überprüfen und überwachen.
§ 10 Die Liquidation oder der Zusammenschluss von Unternehmen mit ausschlie?lich ausl?ndischem Kapital und anderer wichtiger ?nderungen ist den Prüfungs- und Genehmigungsbeh?rden im voraus zur Genehmigung vorzulegen. Diese Unternehmen haben derartige Ver?nderungen den Verwaltungsbeh?rden für Industrie und Handel zu melden.
§ 11 Ausl?ndische Unternehmen haben ihre Gesch?ftst?tigkeiten den genehmigten Statuten des Unternehmens entsprechend ohne jegliche Beeinflussung durchzuführen.
§ 12 Bei der Besch?ftigung chinesischer Arbeiter und Mitarbeiter sollen Unternehmen mit ausschlie?lich ausl?ndischem Kapital mit diesen Vertr?ge schlie?en und die Bedingungen über Anstellung, Entlassung, Gehaltszahlung, Sozialdienstleistungen, Arbeitsschutz, Arbeitsversicherung und andere Punkte dem Gesetz entsprechend festsetzen.
§ 13 Die Mitarbeiter von Unternehmen mit ausschlie?lich ausl?ndischem Kapital k?nnen Gewerkschaften gründen, gewerkschaftlich t?tig werden und ihre legitimen Rechte und Interessen dem Gesetz entsprechend schützen.
Unternehmen mit ausschlie?lich ausl?ndischem Kapital haben die erforderlichen Bedingungen für Aktivit?ten der Gewerkschaften innerhalb der Betriebe zu leisten.
§ 14 Unternehmen mit ausschlie?lich ausl?ndischem Kapital haben in China Rechnungsbücher zu führen, eine unabh?ngige Buchhaltung zu führen, Finanz- und Rechenschaftsberichte gem?? den Bestimmungen vorzulegen und in die überwachung durch die Finanz- und Steuerbeh?rden einzuwilligen.
Sollte es ein Unternehmen mit ausschlie?lich ausl?ndischem Kapital in China kein Rechnungsbuch führen, haben die Finanz- und Steuerbeh?rden das Recht, ein Bu?geld aufzuerlegen und k?nnen die Verwaltungs?mter für Industrie und Handel den Gesch?ftsbetrieb stoppen oder sogar die Gewerbelizenz entziehen.
§ 15 Unternehmen mit ausschlie?lich ausl?ndischem Kapital k?nnen ihrem Bedarf entsprechend notwendige Rohmaterialien, Brennstoffe und andere Materialien innerhalb des genehmigten Gesch?ftsbereiches und gem?? den Prinzipien der Gerechtigkeit und Vernunftm??igkeit auf dem inl?ndischen bzw. dem internationalen Markt k?uflich zu erwerben.
§ 16 Die verschiedenen Versicherungsbereiche von Unternehmen mit ausschlie?lich ausl?ndischem Kapital sind durch Versicherungsgesellschaften in China abzudecken.
§ 17 Unternehmen mit ausschlie?lich ausl?ndischem Kapital haben Steuern zu bezahlen und k?nnen in den Genuss steuerlicher Begünstigung, wie Steuernachlass oder -befreiung gelangen.
Sollte ein Unternehmen mit ausschlie?lich ausl?ndischem Kapital seine nach der Steuer erwirtschafteten Gewinne in China investieren, kann nach Bestimmungen des Staates eine Einkommenssteuerrückerstattung eines Teils der bereits bezahlten Einkommenssteuer auf die Reinvestitionssumme beantragen.
§ 18 Devisen-Transaktionen von Unternehmen mit ausschlie?lich ausl?ndischem Kapital sind gem?? staatlichen Bestimmungen über Devisen-Kontrolle zu regeln.
Unternehmen mit ausschlie?lich ausl?ndischem Kapital k?nnen bei der Bank of China oder einer anderen Bank, die von der Staatlichen Devisen-Beh?rde dazu erm?chtigt ist, Konten er?ffnen.
§ 19 Der ausl?ndische Investor kann im Ausland erwirtschaftete Gewinne, die legal erworben wurden, und andere legal erworbene Einnahmen und Geldmittel, die nach einer Unternehmensaufl?sung übrig bleiben, transferieren.
Das Gehalt und andere legale Einkünfte ausl?ndischer Angestellter von Unternehmen mit ausschlie?lich ausl?ndischem Kapital k?nnen laut Gesetz nach Zahlung der Einkommenssteuer ins Ausland transferiert werden.
§ 20 Der zeitlich beschr?nkte Gesch?ftsbetrieb eines Unternehmens mit ausschlie?lich ausl?ndischem Kapital ist vom ausl?ndischen Investor zu beantragen und von der Prüfungs- und Genehmigungsbeh?rde zu genehmigen. Sollte nach Ablauf der zeitlichen Beschr?nkung eine Verl?ngerung notwendig werden, hat der Investor vor Ablauf der zeitlichen Beschr?nkung bei den Prüfungs- und Genehmigungsbeh?rden die Verl?ngerung um weitere 180 Tage zu beantragen. über Genehmigung oder Ablehnung des Antrags haben die Prüfungs- und Genehmigungsbeh?rden innerhalb 30 Tagen nach Erhalt der Unterlagen zu entscheiden.
§ 21 Die Beendigung des Gesch?ftsbetriebs haben die Unternehmen mit ausschlie?lich ausl?ndischem Kapital unverzüglich ?ffentlich bekannt zu geben und mit der Gesch?ftsaufl?sung nach den relevanten Gesetzesbestimmungen fortzufahren.
Der ausl?ndische Investor darf vor der Gesch?ftsaufl?sung, mit Ausnahme zum Zwecke der Durchführung der Aufl?sung, kein Verm?gen des Unternehmens ver?u?ern.
§ 22 Bei Aufl?sung eins Unternehmens mit ausschlie?lich ausl?ndischem Kapital hat das Unternehmen seine Registrierung beim zust?ndigen Verwaltungsamt für Industrie und Handel zu widerrufen und seine Gewerbelizenz abzugeben.
§ 23 Das dem Staatsrat unterstehende Ministerium für Au?enwirtschaft und Au?enhandel hat die Bestimmungen zur Einführung dieses Gesetzes, die nach der Genehmigung durch den Staatsrat in Kraft treten, auszuarbeiten.
§ 24 Dieses Gesetz tritt vom Tag der Ver?ffentlichung an in Kraft.
(CIIC/1. August 2002)