(Verabschiedet von der Zweiten Tagung des 5. Nationalen Volkskongress am 1. Juli 1979, erste Gesetzesab?nderung gem?? der Resolution über die Gesetzesab?nderung der Volkrepublik China über chinesisch-ausl?ndische Joint-Ventures verabschiedet von der 3. Tagung des 7. Nationalen Volkskongress am 4. April 1990, zweite Gesetzesab?nderung gem?? der Resolution über die Gesetzesab?nderung der Volksrepublik China über chinesisch-ausl?ndische Joint-Ventures verabschiedet von der 4. Tagung des 9. Nationalen Volkskongress am 15. M?rz 2001)§ 1 Mit Hinblick auf die Ausweitung der internationalen wirtschaftlichen Kooperation und den technischen Austausch gestattet die Volksrepublik China ausl?ndischen Firmen, Unternehmen, anderen wirtschaftlichen Organisationen oder Einzelpersonen (nachfolgend als ?ausl?ndischer Partner eines JV“ bezeichnet), sich mit chinesischen Firmen, Unternehmen oder anderen wirtschaftlichen Organisationen (nachfolgend als "chinesischer Partner eines JV" bezeichnet) zum Zwecke der Gründung eines Joint-Ventures in der Volksrepublik China nach dem Prinzip der Gleichberechtigung und des gegenseitigen Nutzens und der Genehmigung durch die chinesische Regierung unterliegend zusammenzuschlie?en.
§ 2 Gem?? dem Gesetz schützt die chinesische Regierung die Investitionen eines ausl?ndischen Partners eines JV, den daraus resultierenden Gewinn und andere legitime Rechte und Interessen eines JV gem?? dem von der chinesischen Regierung genehmigten Abkommen, Vertrag und entsprechenden Vertragsabschnitten. Alle Aktivit?ten eines Joint-Ventures sollen den Gesetzesbestimmungen und rechtlichen Verordnungen der Volksrepublik China entsprechen. Der Staat kann ein JV weder verstaatlichen noch in seinen Besitz überführen. Unter bestimmten Voraussetzungen und gem?? den Bedürfnissen der ?ffentlichen sozialen Interessen muss der Staat ein JV gem?? den gesetzlichen Verfahren entsprechend entsch?digen.
§ 3 Abkommen, Vertrag und entsprechende Vertragsabschnitte des Joint-Ventures, die von den beiden Parteien unterzeichnet werden, sind der bevollm?chtigten staatlichen Stelle für Au?enwirtschaft und Au?enhandel (nachfolgend als ?überprüfungs- und Genehmigungsbeh?rde" bezeichnet) zur überprüfung und Genehmigung vorzulegen. Die überprüfungs- und Genehmigungsbeh?rde hat innerhalb drei Monaten über die Genehmigung oder Ablehnung der Genehmigung zu entscheiden. Nach der Genehmigung hat sich das JV bei der bevollm?chtigten Verwaltungsamt für Industrie und Handel zu registrieren und erh?lt infolgedessen eine Gewerbelizenz und kann seine T?tigkeit beginnen.
§ 4 Ein Joint-Venture sollte die Rechtsform einer Gesellschaft mit beschr?nkter Haftung aufweisen. Der Anteil der Investitionen des ausl?ndischen Joint-Ventures darf im allgemeinen 25 Prozent des eingetragenen Kapitals eines Joint-Ventures nicht unterschreiten.
Die Parteien des Joint-Ventures haben Gewinn, Risiken und Verluste im Verh?ltnis ihres eingebrachten Kapitals zum eingetragenen Kapital zu teilen. Ohne die Zustimmung der anderen Partei des Joint-Ventures ist keine Kapitalübertragung des eingetragenen Kapitals eines Joint-Venture-Partners zul?ssig.
§ 5 Jede Partei eines Joint-Ventures kann seine Investitionen in Form von Kapital, Sachleistungen oder gewerbliche Schutzrechten etc. einbringen. Bei den Technologie und Anlagen, die als Investitionen des ausl?ndischen Partners in einem Joint-Venture dienen, muss es sich um fortschrittliche Technologie und Anlagen handeln, die den aktuellen Bedürfnissen Chinas entsprechen. Sollte der ausl?ndische Partner eines JV durch die beabsichtigte Verwendung rückst?ndiger Technologie und Anlagen unter betrügerischen Absichten Verluste herbeiführen, muss er für diese Verluste Entsch?digungszahlungen leisten.
Die Investitionen eines chinesischen Partners eines JV k?nnen für die Dauer des Gesch?ftsbetriebes Landnutzungsrechte für das Joint-Venture vorsehen. Sollte das Landnutzungsrecht nicht Teil der Investitionen des chinesischen Partners sein, so hat das Joint-Venture für die Nutzung an die chinesische Regierung eine Gebühr zu entrichten. Die oben aufgeführten Investitionen sind im Joint-Venture-Vertrag und in dessen Vertragsabschnitten n?her zu beschreiben und der Wert jeder Investition (ausgenommen des Wertes der Landnutzung) ist von den Parteien des Joint-Ventures gemeinsam zu bemessen.
§ 6 In einem Joint-Venture muss es einen Vorstand geben, dessen Gr??e und Zusammensetzung im Vertrag und in dessen Vertragsabschnitten nach gemeinsamer Beratung der Parteien des JV untereinander festzuhalten ist. Die Mitglieder des Vorstandes sind durch beide Parteien des JV zu ernennen und abzul?sen. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes sind durch gemeinsame Beratung beider Parteien des JV festzulegen oder durch die Vorstandsmitglieder zu w?hlen. Das Amt des Vorstandsvorsitzenden ist durch eine Partei des JV zu genehmigen und das Amt des stellvertretenden Vorsitzenden durch die andere Partei zu genehmigen. Der Vorstand hat nach dem Prinzip der Gleichheit und des gegenseitigen Nutzens über wesentliche Fragen des Joint-Ventures zu entscheiden.
Mit Hinblick auf die Vertragsabschnitte des Joint-Ventures ist der Vorstand dazu erm?chtigt, alle wesentlichen Fragen des Joint-Ventures zu er?rtern und entscheiden. Bei diesen handelt es sich um Firmenexpansion, Vorschl?ge hinsichtlich Produktion und Betriebsablauf, Etat für Einnahmen und Ausgaben, Gewinnverteilung, Personalplanung und Gehaltsklassifizierung, die Beendigung der Gesch?ftst?tigkeit und die Ernennung oder Einstellung des Generaldirektors, des oder der stellvertretenden Generaldirektoren, des Chefingenieurs, des Chefbuchhalters und der Wirtschaftsprüfer, sowie deren Befugnisse und Dauer der Anstellung usw. Die ?mter des Generaldirektors, des oder der stellvertretenden Generaldirektoren (oder Firmengesch?ftsführers und stellvertretenden Firmengesch?ftsführer(s)) sind durch die entsprechenden Parteien des JV zu genehmigen. Angelegenheiten, wie Einstellungen, Entlassungen, Gehaltszahlungen, soziale Leistungen, Arbeitsschutz und Arbeitsversicherung der Angestellten und Arbeiter des Joint-Ventures sind in Vertr?gen gem?? dem Gesetz festzulegen.
§ 7 Die Angestellten und Arbeiter des Joint-Ventures haben eine Gewerkschaft zu stellen, eigene Gewerkschaftsaktivit?ten durchzuführen und ihre legitimen Rechte und Interessen gem?? dem Gesetz zu schützen. Joint-Ventures haben die notwendigen Voraussetzungen für die Aktivit?ten der Gewerkschaften innerhalb von Unternehmen zu schaffen.
§ 8 In übereinstimmung mit den Bestimmungen des Steuergesetzes der Volksrepublik China sind nach Zahlung der Einkommenssteuer auf den vom JV erzielten Bruttogewinn und nach Abzug vom Bruttogewinn eines Rücklagefonds, eines Bonus- und Wohlfahrtsfonds für Angestellte und Arbeiter und eines JV-Expansionsfonds, wie es in den Vertragsabschnitten des JV vorgesehen ist, ist der Nettogewinn anteilsm??ig gem?? den entsprechenden Anteilen des eingetragenen Kapitals auf die Parteien des JV zu verteilen.
Gem?? den staatlichen Steuergesetzen und Verwaltungsbestimmungen kann ein Joint-Venture Steuerbegünstigungen oder Steuerbefreiung für sich in Anspruch nehmen. Ein ausl?ndischer Partner eines JV, der seinen Anteil des Nettogewinns in China reinvestiert, kann sich um die Wiedererstattung eines Teils der bereits gezahlten Einkommenssteuern bewerben.
§ 9 Unter Vorlage seiner Gewerbelizenz hat das Joint-Venture bei einer durch die staatliche Devisen-Beh?rde oder andere Finanzorgane für die Durchführung von Devisen-Gesch?ften zugelassenen Bank ein Devisen-Konto zu er?ffnen. Relevante Devisen-Transaktionen eines Joint-Ventures sind in übereinstimmung mit den Bestimmungen für die Devisen-überwachung der Volksrepublik China durchzuführen. Mit Hinblick auf die Gesch?ftsaktivit?ten eines Joint-Ventures kann von ausl?ndischen Banken direkt Geld beantragt werden.
Die verschiedenen Versicherungsbereiche eines Joint-Ventures sind bei Versicherungsfirmen auf dem chinesischen Territorium abzudecken.
§ 10 Beim Kauf erforderlicher Roh- und verarbeiteter Materialien, Brennstoffe, usw. innerhalb des genehmigten Gesch?ftsfeldes kann das Joint-Venture gem?? den Prinzipien der Fairness und Rationalit?t sowohl auf den chinesischen Markt als auch auf den internationalen Markt zurückgreifen.
Ein Joint-Venture kann seine Produkte au?erhalb Chinas platzieren. Exportprodukte k?nnen durch das Joint-Venture direkt, oder entsprechende Niederlassungen bzw. chinesische Au?enhandelsbüros auf ausl?ndischen M?rkten vertrieben werden. Produkte des Joint-Ventures k?nnen auch auf dem chinesischen Markt vertrieben werden. Falls n?tig, kann ein Joint-Venture auch au?erhalb Chinas Niederlassungen er?ffnen.
§ 11 Den Nettogewinn, den der ausl?ndische Partner nach Erfüllung seiner Verpflichtungen gem?? Gesetzen, verschiedenen Abkommen und Vertr?gen in einem JV einnimmt, das Kapital, das er zum Zeitpunkt des Vertragsablaufes des Joint-Ventures oder der vorzeitigen Vertragsbeendigung einnimmt, und jedes andere Kapital kann in übereinstimmung mit den FEX-Bestimmungen und in der im Joint-Venture-Vertrag festgesetzten W?hrung ins Ausland überwiesen werden.
Der ausl?ndische Partner eines JV kann bei der Bank of China seine ausl?ndische W?hrung, die ins Ausland überwiesen werden kann, einzahlen.
§ 12 Nach Zahlung der individuellen Einkommenssteuer nach dem Steuergesetz der Volksrepublik China ins Ausland k?nnen die Geh?lter und anderen legitimen Einkommen der ausl?ndischen Angestellten und Arbeiter eines Joint-Ventures gem?? der FEX-Bestimmungen überwiesen werden.
§ 13 Die Vertragslaufzeit eines Joint-Ventures unterliegt gem?? seiner besonderen Gesch?fts- und Rahmenbedingungen der Beratung durch beide Parteien des JV. Die Joint-Ventures gewisser Handelszweige entscheiden über ihre Vertragslaufzeiten, w?hrend die Joint-Ventures gewisser anderer Handelszweige nur bedingt über ihre Vertragslaufzeiten entscheiden. M?chten die Parteien eines Joint-Ventures mit einer vorgeschriebenen Vertragslaufzeit einstimmig die Vertragslaufzeit verl?ngern, so ist sechs Monate vor Ablauf der ursprünglichen Ablauffrist die Verl?ngerung zu beantragen. Die Prüfungs- und Genehmigungsbeh?rde hat innerhalb eines Monates nach Eingang des Antrages die Entscheidung zu treffen.
§ 14 Im Falle von schweren Verlusten, Vernachl?ssigung einer vertraglich vereinbarten Pflicht seitens einer Partei, Einwirkung von au?en, etc. kann der Vertrag durch Beratung und übereinstimmung der Parteien des JV beendet werden, ist die Genehmigung der Prüfungs- und Genehmigungsbeh?rde einzuholen und eine Registrierung beim staatlichen Verwaltungsamt für Industrie und Handel vorzunehmen. In F?llen vertragsbruchbedingter Verluste hat die gegen den Vertrag versto?ende Partei die finanzielle Verantwortung zu tragen.
§ 15 Streitigkeiten zwischen den Parteien eines Joint-Ventures, die durch die Beratung des Aufsichtsrates nicht beigelegt werden k?nnen, sind durch Einigung oder Schlichtung einer chinesischen Schlichtungsstelle oder durch die Schlichtung seitens einer anderen Schlichtungsstelle, über die die beiden Parteien des JV Einigung erzielten, beizulegen. In F?llen, in denen die Parteien eines JV in ihrem Vertrag keine Bestimmungen bezüglich einer Schlichtung vorgesehen haben oder keine nachtr?gliche schriftliche Einigung über die Schlichtung erzielt werden konnten, ist die Angelegenheit dem Volksgerichtshof zu übergeben.
§ 16 Dieses Gesetz tritt vom Tage der Ver?ffentlichung an in Kraft.
(CIIC/1. August 2002)