(Verabschiedet von der Ersten Tagung der 7. Nationalen Volkskongresses am 13. April 1988. Ab?nderung gem?? der Resolution über die Ab?nderung des Gesetzes der Volksrepublik China über chinesisch-ausl?ndische Kooperationsunternehmen auf der 18. Sitzung des St?ndigen Ausschusses des 9. Nationalen Volkskongresses am 31. Oktober 2000. Ver?ffentlichung durch Resolution Nr. 41 des Pr?sidenten der Volksrepblik China und Inkraftsetzung am Tag der Ver?ffentlichung)§ 1 Dieses Gesetz dient der Ausweitung der wirtschaftlichen Kooperation und dem technologischen Austausch mit anderen L?ndern sowie der Leistung von Hilfestellung für ausl?ndische Unternehmen und andere wirtschaftlicher Organisationen oder Einzelpersonen (nachfolgend als ?ausl?ndischer Kooperationspartner“ bezeichnet) bezüglich der Errichtung chinesisch-ausl?ndischer Kooperationsunternehmen (nachfolgend als ?Kooperationsunternehmen“ bezeichnet) gemeinsam mit chinesischen Unternehmen oder anderen wirtschaftlichen Organisationen (nachfolgend als ?chinesischer Kooperationspartner“ bezeichnet) gem?? den Prinzipien der Gleichberechtigung und des gegenseitigen Nutzens in der Volksrepublik China.
§ 2 Bei der Gründung eines Kooperationsunternehmens haben die chinesischen und ausl?ndischen Kooperationspartner den Bestimmungen dieses Gesetzes zufolge die Investitions- bzw. Kooperationsbedingungen, die Aufteilung des Gewinns bzw. der Produkte, die Aufteilung von Risiko und Verlust, den Gesch?ftsführungsstil, die Eigentumsverh?ltnisse des Unternehmens bei Aufl?sung des Gesch?ftsbetriebes und andere Punkte in den Vertr?gen für Kooperationsunternehmen festzusetzen.
Kooperationsunternehmen, die gem?? chinesischen Gesetzen als juristische Personen gelten, erlangen den Status einer chinesischen juristische Person.
§ 3 Der Staat schützt dem Gesetz nach die legitimen Rechte und Interessen der Kooperationsunternehmen und der chinesisch-ausl?ndischen Kooperationspartner.
Die Kooperationsunternehmen unterliegen den Gesetzen und Bestimmungen Chinas und dürfen weder den sozialen noch den ?ffentlichen Interessen Chinas schaden.
Die relevanten Staatsorgane werden in Einklang mit dem Gesetz eine überwachung der Kooperationsunternehmen durchführen.
§ 4 Der Staat unterstützt die Gründung von Kooperationsunternehmen im Bereich des Exports von Produkten und der High-Tech-Produktion.
§ 5 Bei der Gründung eines Kooperationsunternehmens haben die Kooperationspartner Abkommen, Vertrag, Statut des Unternehmens und weitere Dokumente zu unterzeichnen und dem Staatsrat unterstehenden Ministerium für Au?enwirtschaft und Au?enhandel oder anderen durch den Staatsrat erm?chtigten Organen oder lokalen Regierungen (nachfolgend als "Prüfungs- und Genehmigungsbeh?rden" bezeichnet) vorzulegen. Die Prüfungs- und Genehmigungsbeh?rden haben innerhalb 45 Tagen nach Erhalt des Antrags über Zustimmung oder Ablehnung zu entscheiden.
§ 6 Nach einer Genehmigung über die Gründung eines Kooperationsunternehmens, haben die Unternehmen beim zust?ndigen Verwaltungsamt für Industrie und Handel die Registrierung zu beantragen. Innerhalb 30 Tagen nach Erhalt der Genehmigungsurkunde muss diesem die Gewerbelizenz vorliegen. Das Ausstellungsdatum der Gewerbelizenz eines Kooperationsunternehmens ist gleichzeitig das Gründungsdatum des Unternehmens.
Kooperationsunternehmen haben sich innerhalb 30 Tagen nach ihrer Gründung bei den Steuerbeh?rden zu melden.
§ 7 Jede wichtige ?nderung in den Kooperationsvertr?gen, die sowohl von der chinesischen als auch der ausl?ndischen Partei diskutiert und zugestimmt wurde, ist den Prüfungs- und Genehmigungsbeh?rden zur Genehmigung vorzulegen. Betreffen die ?nderungen die legale Industrie- und Handelsregistrierung oder steuerliche Aspekte, haben die Unternehmen solche ?nderungen den Verwaltungsbeh?rden für Industrie und Handel und Steuer?mtern zu melden.
§ 8 Die Investitions- oder Kooperationsbedingungen von Seiten der chinesisch-ausl?ndischen Kooperationspartner k?nnen Geld, materielle Gegenst?nde, Landnutzungsrechte, industrielle Eigentumsrechte, nichtpatentierte Technologie oder andere Eigentumsrechte betreffen.
§ 9 Gem?? den Gesetzen und Bestimmungen sowie den Vereinbarungen in den Vertr?gen des Kooperationsunternehmens, haben die chinesischen und ausl?ndischen Kooperationspartner ihre Verpflichtungen zu erfüllen, ihre Investitionen in vollem Umfang zu leisten und ihre Vertragsbedingungen rechtzeitig zu erfüllen. Werden die Verpflichtungen nicht rechtzeitig erfüllt, haben die Verwaltungsbeh?rden für Industrie- und Handel ein Zeitlimit für die Erfüllung dieser Verpflichtungen festzulegen. Sollten die Kooperationspartner ihren Verpflichtungen innerhalb dieses Zeitlimits nach wie vor nicht nachkommen, haben die Prüfungs- und Genehmigungsbeh?rden und die Verwaltungs?mter für Industrie und Handel den relevanten Staatsvorschriften entsprechend vorzugehen.
Die Investitions- bzw. Kooperationsbedingungen der chinesisch-ausl?ndischen Vertragspartner sind durch in China ?ffentlich zugelassene Wirtschaftsprüfer oder andere zust?ndige Organe zu überprüfen. Diese haben entsprechende Zeugnisse auszustellen.
§ 10 Sollte eine Partei der chinesisch-ausl?ndischen Kooperationspartner die Rechte und Pflichten aus dem Kooperationsvertrag in vollem oder teilweisem Umfang übertragen wollen, ist hierfür die Zustimmung der anderen Partei sowie die Genehmigung durch die Prüfungs- und Genehmigungsbeh?rden einzuholen.
§ 11 Kooperationsunternehmen haben ihre Gesch?fte gem?? dem genehmigten Unternehmensvertrag und dem Statut des Kooperationsunternehmens durchzuführen. Das Recht der Kooperationsunternehmen, eigene Gesch?fte zu t?tigen, darf nicht unterbunden werden.
§ 12 Ein Kooperationsunternehmen hat einen Vorstand oder ein gemeinsames Verwaltungsorgan zu stellen, das bezüglich wichtigen Angelegenheiten des Kooperationsunternehmens den Vertragsbestimmungen und dem Gesellschaftsstatut des Kooperationsunternehmens entsprechend Entscheidungen f?llt. Eine Partei der chinesisch-ausl?ndischen Kooperationspartner hat den Vorstandsvorsitzenden oder den Direktor des gemeinsamen Verwaltungsorgans zu stellen. Die andere Partei stellt dagegen den stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden oder stellvertretenden Direktor des gemeinsamen Verwaltungsorgans. Der Vorstand bzw. das gemeinsame Verwaltungsorgan entscheidet über die Ernennung oder Einstellung des Generaldirektors, der für das t?gliche Gesch?ft und die Gesch?ftsleitung zust?ndig ist. Der Generaldirektor untersteht dem Vorstand oder dem gemeinsamen Verwaltungsorgan.
Sollten die chinesisch-ausl?ndischen Kooperationspartner eine andere Partei au?er der eigenen mit der Leitung des Unternehmens betrauen wollen, so haben der Vorstand oder das gemeinsame Verwaltungsorgan eine einstimmige Vereinbarung zu treffen. Dann hat das Kooperationsunternehmen diese Entscheidung den Prüfungs- und Genehmigungsbeh?rden zur Genehmigung vorzulegen und den Wechsel beim Verwaltungsamt für Industrie und Handel anzumelden.
§ 13 Ein Arbeitsvertrag gem?? dem Gesetz regelt die Anstellung, Entlassung, Gehaltszahlung, Sozialdienstleistungen, Arbeitsschutz, Arbeitsversicherung und andere Punkte der Mitarbeiter des Kooperationsunternehmens.
§ 14 Arbeiter eines Kooperationsunternehmens k?nnen legal Gewerkschaften gründen, gewerkschaftlich t?tig werden und die legitimen Rechte und Interessen der Arbeiter schützen.
Kooperationsunternehmen haben die erforderlichen Bedingungen für Aktionen der Gewerkschaften in den Betrieben zu leisten.
§ 15 Kooperationsunternehmen haben in China Rechnungsbücher zu führen, den Vorschriften entsprechende Buchführungsnachweise vorzulegen und in die überwachung durch die Finanz- und Steuerbeh?rden einzuwilligen.
Sollte ein Kooperationsunternehmen die oben erw?hnten Vorschriften durch das Nichtführen von Büchern in China missachten, k?nnen die Finanz- und Steuerbeh?rden ein Bu?geld auferlegen und die Verwaltungs?mter für Industrie und Handel den Gesch?ftsbetrieb stoppen oder sogar die Grwerbelizenz entziehen.
§ 16 Kooperationsunternehmen k?nnen bei einer Bank oder einer anderen Finanzinstitution, die vom staatlichen Devisen-Aufsichtsorgan zur Durchführung von Devisen-Gesch?ften erm?chtigt ist, ein Devisen-Konto er?ffnen.
Das Devisen-Gesch?ft der Kooperationsunternehmen hat in übereinstimmung mit den staatlichen Vorschriften über die Devisen-Kontrolle zu erfolgen.
§ 17 Kooperationsunternehmen k?nnen Darlehen sowohl bei Finanzinstitutionen in China als auch im Ausland aufnehmen.
Als Investitionen oder Verpflichtungsbedingungen verwendete Darlehen und Bürgschaften der chinesisch-ausl?ndischen Kooperationspartner müssen von diesen selbst vorgenommen werden.
§ 18 Die verschiedenen Versicherungsbereiche von Kooperationsunternehmen sind durch Versicherungsgesellschaften in China abzudecken.
§ 19 Kooperationsunternehmen k?nnen die notwendigen Materialien importieren und ihre Produkte innerhalb des genehmigten Gesch?ftsbereiches exportieren. Desweiteren k?nnen sie entsprechend notwendige Rohmaterialien, Brennstoffe und andere Materialien innerhalb des genehmigten Gesch?ftsbereiches und gem?? den Prinzipien der Gerechtigkeit und Vernunftm??igkeit auf dem inl?ndischen oder internationalen Markt k?uflich erwerben.
§ 20 Den geltenden Bestimmungen entsprechend haben Kooperationsunternehmen Steuern zu bezahlen und k?nnen in den Genuss steuerlicher Begünstigung, wie Steuernachlass oder -befreiung gelangen.
§ 21 Chinesische und ausl?ndische Kooperationspartner verteilen ihre Gewinne bzw. Produkte und teilen die Risiken und Verluste entsprechend den Vertr?gen für Kooperationsunternehmen.
Ist der chinesische Kooperationspartner laut Kooperationsvertrag zur Zeit der Beendigung des Vertrages im Besitz der festen Anlageverm?gen, so haben die chinesisch-ausl?ndischen Kooperationspartner dafür Sorge zu tragen, dass der ausl?ndische Kooperationspartner vor Vertragsablauf seine Investitionen zurückgewinnt. Regelt ein Vertrag, dass der ausl?ndische Kooperationspartner seine Investitionen vor Zahlung der Einkommenssteuer zurückerstattet bekommt, so hat das Kooperationsunternehmen den staatlichen Steuervorschriften entsprechend den Finanz- und Steuerbeh?rden zur überprüfung und Genehmigung einen Antrag einzureichen.
Wie bereits oben erw?hnt, teilen die chinesisch-ausl?ndischen Kooperationspartner, im Falle, dass der Vertrag regelt, dass der ausl?ndische Kooperationspartner seine Investitionen vor Vertragsablauf zurückerh?lt, die Verantwortung für die Schulden des Kooperationsunternehmens nach den gesetzlichen Bestimmungen und dem Vertrag des Kooperationsunternehmens gemeinsam.
§ 22 Dem Gesetz nach k?nnen die legalen Gewinne des Unternehmens, andere Einkünfte der ausl?ndischen Kooperationspartner und die verteilten Geldmittel bei Aufl?sung der Zusammenarbeit nach Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen ins Ausland transferiert werden.
Das Gehalt und andere legale Einkünfte ausl?ndischer Angestellter ausl?ndischer Kooperationsunternehmen k?nnen laut Gesetz nach Zahlung der Einkommenssteuer ins Ausland transferiert werden.
§ 23 Bei Vertragsablauf oder Aufl?sung der Unternehmung vor Ablauf der Zeit müssen sich die Kooperationsunternehmen klar über ihr Verm?gen und ihre Kreditorenrechte und Schulden sein. Die chinesischen und ausl?ndischen Kooperationspartner haben den Besitz des Verm?gens der Kooperationsunternehmen gem?? dem Kooperationsvertrag zu best?tigen.
Bei einer Aufl?sung des Unternehmens oder einer Aufl?sung vor Ablauf der Zeit hat das Kooperationsunternehmen seine Registrierung bei den zust?ndigen Verwaltungs?mtern für Industrie und Handel und Steuerbeh?rden zu widerrufen.
§ 24 Die Zeitdauer der Kooperation ist von den chinesisch-ausl?ndischen Kooperationspartnern festzulegen und im Kooperationsvertrag zu verankern. Wünschen der chinesische und ausl?ndische Kooperationspartner eine Verl?ngerung der Zeitdauer des Unternehmens, so haben sie bei der zust?ndigen Prüfungs- und Genehmigungsbeh?rde 180 Tage vor Ablauf des Kooperationsvertrages einen entsprechenden Antrag einzureichen. über Genehmigung oder Ablehnung des Antrags haben die Prüfungs- und Genehmigungsbeh?rden innerhalb 30 Tagen nach Erhalt der Unterlagen zu entscheiden.
§ 25 Aufgrund des Kooperationsvertrags und den Gesellschaftsstatuten entstandene Streitigkeiten von Seiten der chinesischen und ausl?ndischen Kooperationspartner sind durch Verhandlung bzw. Schlichtung beizulegen. Sollte der chinesische oder ausl?ndische Kooperationspartner die Beilegung der Streitigkeiten durch Verhandlung bzw. Schlichtung ablehnen oder sollte sich die Verhandlung oder Schlichtung als unfruchtbar erweisen, so k?nnen die beiden Parteien die Streitigkeiten vor einem chinesischen Schiedsgericht oder anderen Schiedsgerichten, die in den Schlichtungsklauseln des Kooperationsvertrages verankert sind oder in schriftlichen Schlichtungsvereinbarungen nach Entstehen der Streitigkeiten, tragen.
Sollten die chinesischen und ausl?ndischen Kooperationspartner im Kooperationsvertrag keine Schlichtungsklauseln vorgesehen haben und nach Auftreten der Streitigkeiten keine schriftliche übereinkunft getroffen haben, so k?nnen sie vor ein chinesisches Gericht ziehen.
§ 26 Das dem Staatsrat unterstehende Ministerium für Au?enwirtschaft und Au?enhandel ist für die Ausarbeitung von Vorschriften für die Einführung dieses Gesetzes verantwortlich. Diese treten erst nach Genehmigung durch den Staatsrat in Kraft.
§ 27 Dieses Gesetz tritt vom Tag der Ver?ffentlichung an in Kraft.
(CIIC/1. August 2001)