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Das Kader (Staatsangestellten)-System

1. Das Kadersystem des Staates

A. Die Arten der Kader

Mit dem Begriff „Kader des Staates`` sind jene Staatsangestellten gemeint, die im Stellenplan für öffentlich Bedienstete stehen, entsprechend behandelt werden und mit öffentlicher Verwaltungsarbeit aller Art beschäftigt sind. Sie sind in folgende sechs Arten eingeteilt:

-- Funktionäre und Mitarbeiter der Staatsämter;

-- Funktionäre der KP Chinas sowie Funktionäre der Demokratischen Parteien und Mitarbeiter der Organe dieser Parteien;

-- Armeeangehörige im aktiven Dienst, die Ämter vom Zugführer aufwärts bekleiden;

--Funktionäre und Mitarbeiter der politischen Vereinigungen und der Massenorganisationen;

--Kader im technischen Bereich;

--Verwaltungspersonal in den staatseigenen Betrieben und Institutionen.

B. Die wichtigsten Bestimmungen für die Verwaltung der Kader

(1) Unter der Verwaltung der Partei

Daß die Kader der Partei unterstehen, ist das grundlegende System der Kaderverwaltung der KP Chinas. Es besagt folgendes :

--Das ZK der KP arbeitet die Kaderpolitik aus und führt sie durch;

--die Parteikomitees der verschiedenen Ebenen der KP Chinas verwalten im Rahmen ihrer Befugnisse führende Funktionäre auf bestimmten Ebenen und empfehlen den Staatsämtern wichtige Funktionäre;

--die Parteikomitees üben die Aufsicht über die Durchführung der Kaderpolitik aus;

--die Kader werden nach Abteilungen, Ebenen und Arten verwaltet, und dies bedeutet:

Die Organisationsabteilungen des ZK der KP Chinas und der lokalen Parteikomitees aller Ebenen verwalten die Kader einheitlich;

Das ZK und die lokalen Parteikomitees der verschiedenen Ebenen verwalten in Arbeitsteilung die Kader der verschiedenen Ebenen;
für die Kader in den Organen der Staatsverwaltung wird das Staatsangestelltensystem durchgeführt; die Funktionäre der Parteiorganisationen der KP Chinas und die Mitarbeiter ihrer Organe unterstehen der Leitung der Parteikomitees der verschiedenen Ebenen; die Funktionäre und Mitarbeiter der Organe der Staatsmacht, der Rechtsprechung und der Staatsanwaltschaft werden nach einem dem Staatsangestelltensystem ähnlichen System verwaltet; die Funktionäre und Mitarbeiter der Massenorganisationen und das Verwaltungspersonal der staatlichen Betriebe und Institutionen werden prinzipiell nach den Satzungen und Bestimmungen ihrer Organisationen und Arbeitseinheiten verwaltet.

(2) Die Anstellung von Kadern

Das Kontingent der Kader rekrutiert sich aus

--durch Prüfung angestellten Personen;

--demobilisierten Armeeangehörigen;

--Absolventen der Universitäten, Hochschulen, Mittelschulen und Berufsschulen;

--Arbeitern und Angestellten aus Betrieben und Institutionen sowie Bauern aus den Dörfern, die nach einer Ausbildung angestellt werden.

(3) Das Anstellungssystem

Die Kader werden durch Prüfung, Auswahl, Ernennung und Berufung angestellt.

(4) Das System zur Bewertung der Kader durch Prüfung und Kontrolle

Das System der Anstellung und Beförderung der Kader wird im ganzen Land durchgeführt. Es handelt sich um eine offizielle Bewertung der Kader.

Die Organisationsabteilungen der KP Chinas oder die Arbeitsstellen der zu bewertenden Kader schreiben eine Begutachtung.
Sie kann öffentlich oder geheim erfolgen.

2. Das Staatsangestelltensystem

A. Staatsangestellte

(1) Begriff und sein Umfang

Mit „Staatsangestellten`` sind die Mitarbeiter (außer den Arbeitern) in den Organen der Staatsverwaltung gemeint, die nach den gesetzlichen Bestimmungen administrative Funktionen ausüben und im öffentlichen Dienst stehen, eingeschlossen die Mitarbeiter (außer den Arbeitern) in anderen Arbeitseinheiten, die administrative Funktionen des Staates ausüben und mit Verwaltungsarbeiten beschäftigt sind.

(2) Rechte und Funktionen der Staatsangestellten

Rechte

Kein Staatsangestellter wird ohne rechtliche Gründe und gesetzliche Verfahren seines Amtes enthoben, im Dienstrang herabgesetzt bzw. entlassen oder mit einer administrativen Strafe belegt. Ein Staatsangestellter genießt die mit seiner Pflichterfüllung verbundenen Rechte. Er hat das Recht auf Arbeitsentgelt, Versicherung und Sozialleistungen sowie auf eine Ausbildung und das Recht, Kritik und Vorschläge zu äußern und Anrufung und Anklage zu erheben sowie gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen. Er genießt ferner die in der Verfassung und den Gesetzen verankerten anderen Rechte.

Pflichten

Die Staatsangestellten müssen die Verfassung, die Gesetze und Verordnungen befolgen, in Übereinstimmung mit den Gesetzen, Verordnungen und der Politik ihren Pflichten nachgehen, sich der Überwachung und Kontrolle der Massen unterziehen und dem Volk von ganzem Herzen dienen. Sie sind verpflichtet, die Sicherheit, die Ehre und die Interessen des Staates zu verteidigen, ihrem Amt treu zu bleiben, den Anordnungen zu gehorchen, die Staats- und Arbeitsgeheimnisse zu wahren und aufrichtig und rechtschaffen zu arbeiten. Ferner müssen sie die in der Verfassung und den Gesetzen festgelegten anderen Pflichten erfüllen.

B. Organe zur Verwaltung der Staatsangestellten

Dies sind die vom Staat nach den Erfordernissen der Verwaltung der Kader errichteten Organisationen, die für die Anstellung, Prüfung, Beförderung, Entlassung und Pensionierung der Staatsangestellten sowie für deren Gehälter und Löhne nach den gesetzlichen Bestimmungen zuständig sind.

Die Organe zur Verwaltung der Staatsangestellten bestehen aus der Personalabteilung des Staatsrats und den Personalbüros der Ministerien und Kommissionen und der dem Staatsrat unmittelbar unterstehenden Institutionen und Ämter sowie den Personalabteilungen der lokalen Regierungen von der Kreisebene aufwärts und der ihnen unterstehenden Ämter.

(1) Umfassende Verwaltungsorgane

Dies sind von der Zentralregierung bis zu den lokalen Regierungen aller Ebenen errichtete Organe mit dem Charakter der Globalsteuerung, deren vielfältige und indirekte Verwaltungsfunktionen nicht auf die Abteilungen ihrer eigenen Ebene beschränkt sind und die die Angelegenheiten, nicht aber die Staatsangestellten selbst verwalten.

Ihre Funktionen sind

--Ausarbeitung von Vorschriften zur Verwaltung der Staatsangestellten;

--fachliche Leitung der Personalorgane der Abteilungen der Regierungen auf ihrer Ebene und der untergeordneten Personalorgane;

--Abteilungen und Regionen übergreifende, organisatorische Koordinierung von Verwaltungsangelegenheiten;

--Ausübung der Kontroll- und Genehmigungsrechte im Rahmen der Verwaltungsbefugnisse;

--Aufsicht über die Arbeit der Verwaltung der Staatsangestellten.

(2) Verwaltungsorgane in den Abteilungen

Dies sind Personalabteilungen innerhalb verschiedener Abteilungen, die der Leitung der Chefs ihrer Abteilungen unterstehen, ihnen verantwortlich sind und sich zugleich der fachlichen Leitung und Kontrolle der Personalabteilungen der Regierungen der jeweiligen Ebenen unterziehen. Ihre Befugnisse bestehen in

--Anstellung

--Prüfung und Kontrolle

--Auszeichnung und Bestrafung

--Beförderung und Degradierung

--Ernennung und Abberufung

--Entlassung sowie

--anderen Personalentscheidungen

C. System für die Verwaltung der Staatsangestellten

(1) Die Arten der Positionen

Es gibt führende und nichtführende Positionen.

--Ämter der Staatsangestellten

Führende Posten

Hierbei handelt es sich um die Ämter mit Organisations-, Entscheidungs- und Leitungsfunktionen in den Organen der Staatsverwaltung, die zehn Ebenen vom stellvertretenden Unterabteilungsleiter bis zum Ministerpräsidenten umfassen.
Nichtführende Posten

Dies sind Posten ohne Organisations-, Entscheidungs- und Leitungsfunktionen in den Verwaltungsorganen verschiedener Ebenen. Sie umfassen Sachbearbeiter, Mitarbeiter, Stellvertretende Chefmitarbeiter, Chefmitarbeiter, Assistierende Untersuchungsbeauftragte, Untersuchungsbeauftragte, assistierende Inspekteure und Inspekteure.

--Rangstufen der Staatsangestellten

Es gibt 15 Rangstufen

Die Ämter und die entsprechenden Rangstufen sind:
Ministerpräsident des Staatsrats: 1. Rangstufe;

Stellvertretender Ministerpräsident und Staatskommissar: 2. und 3. Rangstufe;

Minister und Provinzgouverneur: 3. und 4. Rangstufe;

Stellvertretender Minister und Stellvertretender Provinzgouverneur: 4. und 5. Rangstufe;

Hauptabteilungs- und Büroleiter sowie Inspekteur: 5. bis 7.
Rangstufe;

Stellvertretender Hauptabteilungs- und Büroleiter sowie Assistierender Inspekteur: 6. bis 8. Rangstufe;

Abteilungsleiter, Kreisvorsteher und Untersuchungsbeauftragter: 7. bis 10. Rangstufe;

Stellvertretender Abteilungsleiter und Stellvertretender Kreisvorsteher sowie Assistierender Untersuchungsbeauftragter: 8. bis 11.
Rangstufe;

Unterabteilungsleiter, Gemeindevorsteher und Chefmitarbeiter: 9. bis 12. Rangstufe;

Stellvertretender Unterabteilungsleiter, Stellvertretender Gemeindevorsteher und Chefmitarbeiter: 9. bis 13. Rangstufe;
Mitarbeiter: 9. bis 14. Rangstufe;

Sachbearbeiter: 10. bis 15. Rangstufe.

(2) Anstellung, Ernennung, Absetzung und Ausbildung

--Anstellungssystem

Es umfaßt die Regelungen, nach denen man durch Prüfung und Kontrolle öffentlich Bedienstete der staatlichen Verwaltungsorgane auf nicht führende Posten vom Rang eines Chefmitarbeiters abwärts auswählt.

--Anstellungsverfahren

Die Personalabteilung der Regierung muß vor der Aufnahmeprüfung im gesetzlichen Rahmen die Bestimmungen für die Prüfung der Staatsangestellten veröffentlichen und die Qualifikation der Personen, die sich zur Prüfung melden, prüfen. Diejenigen, die den Prüfungsbestimmungen genügen, unterzieht man einer öffentlichen Eignungsprüfung, einer nochmaligen Kontrolle und einer umfassenden Überprüfung. Auf dieser Grundlage erstellt man eine Namenliste der anzustellenden Personen, um sie den Personalabteilungen der Regierungen von der in Bezirke unterteilten Stadtebene aufwärts zur Überprüfung und Billigung vorzulegen. Danach wird die Aufnahmebestätigung mitgeteilt. Es erfolgt eine Anstellung auf Probe. Wer die Probe erfolgreich besteht, wird offiziell angestellt.

--Ernennungs- und Absetzungssystem

Dies sind die Regelungen für die Ernennung und Absetzung der Staatsangestellten.

Ernennung: Die Staatsorgane ernennen die Staatsangestellten bestimmter Ämter nach gesetzlichen Bestimmungen und Verfahren .
Absetzung: Die Staatsorgane, die zu Ernennung und Absetzung ermächtigt sind, entheben Staatsangestellte ihrer Ämter. Sie erlassen die Absetzungsanordnung und veröffentlichen sie in einem bestimmten Kreis.

Ausbildung: Es gibt eine Ausbildung für Anfänger, eine Berufsausbildung und eine fachliche Ausbildung.

(3) Bewertung, Auszeichnung und Disziplin

--Kontrolle: Die Organe der Staatsverwaltung oder deren Chefs unterziehen im Rahmen ihrer Kompetenzen die ihnen unterstehenden Staatsangestellten einer allseitigen Kontrolle und Überprüfung und geben ihre Einschätzung.

Es gibt eine tägliche und eine Jahreskontrolle und -bewertung
--Auszeichnung: Die Staatsangestellten werden für erfolgreiche Arbeit, Verdienste und Beiträge sowie hervorragende Taten ausgezeichnet und belohnt.

Es gibt Auszeichnungen und Verdienstorden der 3., 2. und 1. Klasse und die Verleihung von Ehrentiteln.

Die ausgezeichneten Staatsangestellten erhalten darüber hinaus Geldprämien, Sachpreise oder eine Lohnstufensteigerung.

--Disziplin und Bestrafung

Denjenigen Staatsangestellten, die gegen die Disziplin verstoßen, wird eine administrative Strafe erteilt.

Es gibt sechs Arten von administrativen Strafen: Verwarnung, Eintragung eines Fehlers in die Personalakte, Eintragung eines großen Vergehens in die Personalakte, Herabsetzung im Dienstrang ,
Amtsenthebung und Entlassung.

Derjenige, der seines Amtes enthoben ist, wird zugleich im Dienstrang und der Gehaltsstufe herabgesetzt.

(4) Beförderung, Degradierung, Austausch und Beurlaubung
--Beförderung und Degradierung: Die Staatsangestellten werden in ein höheres Amt befördert oder zu einem niedrigeren Amt degradiert.
Beförderung: Sie umfaßt die Steigerung des Jahresgehalts, die Beförderung durch Prüfung und aufgrund von Verdiensten.

Staatsangestellte mit erfolgreicher Arbeitsleistung und hervorragenden Beiträgen können ohne Beschränkung durch Dienstalter und andere Voraussetzungen in einen höheren Rang befördert werden.

Degradierung: Zu einem nierigeren Amt degradiert werden diejenigen, die in der Jahreskontrolle und -bewertung ihrem Amt als nicht gewachsen befunden werden und auch für andere Ämter auf derselben Ebene nicht geeignet sind; die wegen Strukturänderung oder Stellenabbau zu einem niedrigeren Amt bestimmt sind; die aus guten Gründen selber eine Herabsetzung zu einem niedrigeren Amt beantragen und denen dieser Wunsch stattgegeben wird; die Fehler begangen haben und für ihr ursprüngliches Amt nicht geeignet sind.

--Austausch

Damit ist ein Amtsaustausch von Mitarbeitern innerhalb der Organe der Staatsverwaltung oder zwischen diesen Organen einerseits und anderen Staatsämtern, Massenorganisationen, Betrieben und Unternehmen andererseits gemeint.

Der Austausch erfolgt durch Versetzung, Berufung zu einem anderen Amt und Arbeiten im Turnus oder als Funktionär in einer Grundeinheit.

--Beurlaubung

Um zu verhindern, daß Staatsangestellte unter Mißbrauch ihres Amtes nach eigenen Vorteilen oder Vorteilen ihrer Freunde und Verwandten streben, lassen die Staatsorgane sie ihre dienstlichen Pflichten nicht ausüben oder beschränken sie.

(5) Gehalt, Versicherung und Sozialleistung

--Gehalt: Für die Staatsangestellten gilt ein auf berufliche Rangstufen bezogenes Gehaltssystem. Das Gehalt jedes Staatsangestellten besteht aus vier Teilen: berufliches Gehalt, Rangstufen-Gehalt, Grundgehalt und Dienstalter-Gehalt.

--Versicherung: Im Rahmen einer Arbeitsversicherung gewährt der Staat den vorübergehend oder für immer arbeitsunfähigen Staatsangestellten materielle Hilfe.

--Sozialleistung: Die Staatsangestellten genießen eine medizinische Fürsorge auf Kosten des Staates, erhalten Kranken- und Wochenbetturlaub und Urlaub zum Eltern- bzw. Ehepartnerbesuch mit vollem Gehalt sowie Sozialleistungszuschuß. Arbeitsunfallopfer und Hinterbliebene beziehen Unterstützungsgeld.

(6) Kündigung, Entlassung und Pensionierung

--Kündigung: Staatsangestellte können nach den gesetzlichen Bestimmungen bzw. Verordnungen eine Beendigung ihrer Anstellungsbeziehung zum Staat beantragen. Eine Kündigung kann nicht einseitig von den Staatsangestellten erfolgen, sondern wird nach dem gesetzlichen Verfahren entschieden.

--Entlassung: Die Organe der Staatsverwaltung entziehen jenen Staatsangestellten, die für ihre Ämter nicht mehr geeignet sind, die entsprechenden Rechte und Pflichten und lassen sie aus dem Dienst ausscheiden.

Pensionierung: Staatsangestellte, die ein bestimmtes Dienstalter und das Pensionsalter erreicht haben, scheiden aus dem Amt aus. Die pensionierten Staatsangestellten beziehen regelmäßig ein Ruhegehalt.

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